Hinweis zum ganzen Kurs: Welche Themen wann in der Klausur drankommen lässt sich nicht vorhersagen — die Verteilung ist von Termin zu Termin unterschiedlich. Lerne lieber alle Topics solide statt auf Schwerpunkte zu spekulieren.
Zu Paragraphen: Fragen, bei denen man konkrete ABGB Artikel auswendig wissen muss, kommen sehr selten vor. Konzentrier dich auf die Konzepte, nicht auf einzelne Paragraphen-Nummern.
Worum geht's
Die Basis fürs ganze Fach. Die wichtigsten Konzepte aus Modul 1 sind Altersstufen, vs Handlungsfähigkeit und die vierstufige Erwachsenenvertretung.
1. Privatrecht vs öffentliches Recht
Privatrecht = zwischen Privaten auf gleicher Ebene. Niemand kann dem anderen was befehlen. Durchsetzung vor ordentlichen Gerichten (BG, LG, OLG, OGH). Quellen: ABGB, UGB, KSchG.
Öffentliches Recht = Staat gegen Bürger. Staat steht drüber und kann einseitig anordnen (Strafzettel, Steuerbescheid). Durchsetzung vor Verwaltungsbehörden/Verwaltungsgerichten.
Semmel beim Bäcker kaufen = Privatrecht (gleichrangig). Strafzettel vom Magistrat = öffentliches Recht (Staat ordnet an).
| Privatrecht | Öffentliches Recht | |
|---|---|---|
| Wer | Private untereinander | Staat ↔ Bürger |
| Verhältnis | Gleichrangig | Staat über Bürger |
| Normen | ABGB, UGB, KSchG | B-VG, BAO, StGB, StVO |
| Durchsetzung | Ordentliche Gerichte | Verwaltungsbehörden |
| Höchstgericht | OGH | VwGH/VfGH |
Staat im Privatrechtskleid (Fiskalhandeln)
Wenn der Staat einkauft, mietet oder normale Verträge schließt, ist er ein normales Rechtssubjekt — dann gilt ABGB.
Die Gemeinde kauft einen Kopierer bei MediaMarkt. Normales Privatrecht.
Faustregel: Nicht WER beteiligt ist zählt, sondern WIE der Staat auftritt.
Amtshaftung (AHG)
Schaden durch hoheitliches Handeln eines Staatsorgans (rechtswidrig + schuldhaft) → Geschädigter klagt den Rechtsträger (Bund/Land/Gemeinde) nach AHG. Schaden bei privatwirtschaftlichem Handeln → normaler ABGB-.
Gesetzgebungskompetenz
Zivilrecht ist Bundessache (Art 10 B-VG). Deshalb gilt das ABGB österreichweit gleich.
2. Einteilung des Privatrechts
Allgemein vs Sonder
| Allgemeines Privatrecht | Sonderprivatrechte |
|---|---|
| ABGB | UGB (Unternehmer), KSchG (Konsumenten), Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, VersVG |
| gilt für alle | gelten in ihrem Spezialbereich |
Grundsatz: lex specialis — das speziellere Gesetz geht vor. ABGB greift als Auffangnetz, wenn das Sondergesetz schweigt.
Student kauft Handy bei Hartlauer → KSchG geht vor ABGB. Aber alles was im KSchG nicht geregelt ist, kommt aus dem ABGB.
Zivilrecht = Bürgerliches Recht. Synonyme.
Institutionen- vs Pandektensystem
ABGB folgt dem Institutionensystem (3 Teile): Personenrecht — Sachenrecht — gemeinschaftliche Bestimmungen.
Moderne Wissenschaft folgt dem Pandektensystem (5 Teile): AT — Schuldrecht — Sachenrecht — Familienrecht — Erbrecht. Prüfungsrelevant sind AT, Schuldrecht, Sachenrecht.
Klausurfalle: ABGB = Institutionen. Wissenschaft = Pandekten. Wer das verwechselt, verliert Punkte.
3. Rechtsquellen
Rangfolge (oben schlägt unten):
- Verfassung (B-VG, StGG, GRC)
- EU-Recht (Verordnungen direkt, Richtlinien müssen national umgesetzt werden)
- Einfache Gesetze (ABGB, UGB, KSchG…) — lex specialis vor lex generalis
- Verordnungen (auf Gesetzesgrundlage)
- Verträge zwischen Privaten — nur zwischen den Parteien bindend (lex inter partes)
Beispiel EU: Die DSGVO ist eine Verordnung und gilt direkt. Die Verbraucherrechte-Richtlinie hat Österreich erst über das FAGG umgesetzt.
Gewohnheitsrecht spielt kaum noch eine Rolle.
Dispositives vs zwingendes Recht
- Dispositiv (= nachgiebig): Parteien dürfen abweichen. Greift nur wenn die Parteien nichts vereinbart haben. Das meiste ABGB-Vertragsrecht ist dispositiv.
- Einseitig zwingend: Abweichung nur zugunsten der geschützten Partei (Konsument, Arbeitnehmer). Schlechterstellung verboten.
- Beidseitig zwingend: Gar keine Abweichung möglich (zB Schriftform der Bürgschaft).
Saturn schreibt in die AGB " nur 6 Monate". Unwirksam, weil zu Lasten des Konsumenten abgewichen wird.
4. Internationales Privatrecht (Kurzüberblick)
Bei grenzüberschreitenden Fällen klärt das IPR: Welches nationale Recht gilt? Es entscheidet nicht den Fall selbst, sondern verweist nur auf eine nationale Rechtsordnung.
- Rom I → vertragliche Schuldverhältnisse
- Rom II → außervertragliche (zB Schadenersatz)
- IPRG → Restbereiche
Du kaufst eine Lederjacke in Mailand. Bei Konsumentenkäufen gilt nach Rom I idR das Recht deines Aufenthalts → ABGB anwendbar.
In der Klausur nur am Rand. Merke: Der EuGH wird nicht automatisch befasst.
5. Rechtssubjekte
Rechtssubjekt = wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
Natürliche Personen
Jeder Mensch ist rechtsfähig (§ 16 ABGB).
- Beginn: vollendete Lebendgeburt
- Ende: Tod (Hirntod entscheidend)
- Todeserklärung (TEG): Bei Verschollenheit kann das Gericht jemanden für tot erklären — wirkt wie der echte Tod.
Nasciturus (§ 22 ABGB)
Das gezeugte, noch nicht geborene Kind. Bedingt UND beschränkt rechtsfähig:
- Bedingt: Lebendgeburt ist Voraussetzung. Kommt's tot zur Welt, war es rechtlich nie da.
- Beschränkt: Nur Vorteile (zB Erbschaft), keine Pflichten.
Wer bei Nasciturus eines der beiden Attribute weglässt, hat in der Klausur falsch. "Unbeschränkt rechtsfähig" ist immer falsch.
Juristische Personen
Künstliche Rechtssubjekte. Gleichstellungsprinzip: gleiche Rechte und Pflichten wie Menschen, außer wo das Gesetz einen Menschen voraussetzt (Heiraten, Erben).
| Öffentlichen Rechts | Privaten Rechts |
|---|---|
| durch Gesetz | durch Rechtsgeschäft + Eintragung |
| Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, öffentliche Unis | GmbH, AG, Verein, Genossenschaft, Privatstiftung |
Innerhalb des Privatrechts:
- Körperschaften (haben Mitglieder): AG, GmbH, Verein
- Stiftungen (haben kein Mitglied, sondern gewidmetes Vermögen): zB Privatstiftung
Keine ultra-vires-Lehre in Österreich
Eine GmbH kann auch zweckfremde Verträge wirksam abschließen. Der Schachverein darf einen Kopierer kaufen — Vertrag bindet, weil der Rechtsverkehr geschützt wird.
OG und KG: teilrechtsfähig
OG und KG sind keine juristischen Personen, aber nach § 105 UGB teilrechtsfähig (eigener Name, klagen, Eigentum). Aber: Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt, solidarisch mit Privatvermögen (§ 128 UGB).
GmbH/AG: Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen
Kein Durchgriff auf Gesellschafter, außer in Missbrauchsfällen (Durchgriffshaftung bei Sphärenvermischung, Unterkapitalisierung). In der Insolvenz: par conditio creditorum (alle Gläubiger gleich).
6. Rechtsfähigkeit vs Handlungsfähigkeit
Klausur-Dauerbrenner.
| Rechtsfähigkeit | Handlungsfähigkeit |
|---|---|
| Rechte/Pflichten HABEN können | durch eigenes Verhalten Rechte/Pflichten schaffen können |
| passiv, statisch | aktiv, dynamisch |
| jeder Mensch ab Lebendgeburt | nicht jeder — abhängig von Alter und geistigem Zustand |
Ein Baby erbt 100.000 € von der Oma. Das geht (rechtsfähig). Selbst Geld abheben kann es nicht (nicht handlungsfähig).
Handlungsfähigkeit = (Verträge) + Deliktsfähigkeit (Haftung für Schäden).
Entscheidungsfähigkeit (§ 24 ABGB)
Vorfrage für beides. Wer Bedeutung und Folgen seines Handelns versteht und sich danach verhalten kann. Wird immer konkret geprüft, nicht abstrakt.
- Bei Volljährigen vermutet
- Bei Minderjährigen ab 14 vermutet (widerlegbar)
- Wer nicht entscheidungsfähig ist, ist nicht handlungsfähig
Ein Sturzbetrunkener unterschreibt nachts einen 15.000-€-Vertrag. Für diesen Moment nicht entscheidungsfähig → Vertrag anfechtbar. Am nächsten Tag nüchtern wäre er es wieder.
7. Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen
Drei Altersstufen — merke 7 – 14 – 18.
Kinder (0 bis unter 7) — geschäftsunfähig
Verträge sind absolut nichtig. Ausnahmen:
- Rein vorteilhafte Geschäfte (echte Schenkung ohne Last)
- Taschengeldparagraph (§ 170 Abs 3): geringfügig + altersüblich + mit eigenen Mitteln erfüllt. Wirksam erst mit Erfüllung, nicht schon mit Abschluss.
5-Jähriger kauft Eis um 2 € → ok. iPad um 500 € → nichtig.
Unmündige (7 bis unter 14) — beschränkt geschäftsfähig
Verträge sind schwebend unwirksam:
- Eltern genehmigen → wirksam rückwirkend (ex tunc)
- Eltern lehnen ab → endgültig nichtig
- Vertragspartner ist trotz Genehmigung das Kind, nicht die Eltern
- Rein vorteilhafte Geschäfte + Taschengeld bleiben wirksam
Mündige (14 bis unter 18) — beschränkt geschäftsfähig mit Extras
- Selbst verdientes Geld (Lehrlingsentschädigung, Ferialjob): freie Verfügung, solange Lebensbedürfnisse nicht gefährdet sind
- Normaler Dienstvertrag (Kellnern, Hilfsjob): selbst abschließbar
- Eltern haben außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund
- Geschenktes Geld (zB Geburtstagsgeld) darf im Rahmen verwendet werden
Ausnahme: Lehr- und Ausbildungsverträge
Brauchen immer Zustimmung der Eltern, egal wie viel der Mündige verdient. Ohne Zustimmung schwebend unwirksam.
Volljährige (ab 18) — voll geschäftsfähig
Dürfen alles, was nicht ausdrücklich verboten ist.
| Alter | Status | Eigene Verträge | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| 0–6 | geschäftsunfähig | absolut nichtig | rein vorteilhaft + Taschengeld |
| 7–13 | beschränkt | schwebend unwirksam | Eltern-Genehmigung rückwirkend |
| 14–17 | beschränkt + | schwebend unwirksam | eigenes Einkommen frei, Dienstvertrag ja, Lehrvertrag NEIN |
| ab 18 | voll | wirksam | alles erlaubt |
Wichtig: "Schwebend unwirksam" ≠ "nichtig". Vertragspartner muss warten, bis Eltern entscheiden.
8. Erwachsenenvertretung — vier Stufen
Wenn ein Volljähriger durch Demenz, Schlaganfall, Krankheit nicht mehr selbst entscheiden kann (§§ 239 ff, 264 ff ABGB). Immer von oben nach unten prüfen.
Stufe 1 — Vorsorgevollmacht (§§ 260 ff)
Person errichtet sie, solange sie noch voll entscheidungsfähig ist, für den Notfall. Wirksam mit Eintritt des Vorsorgefalls. Eintragung im ÖZVV (Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis).
Stufe 2 — Gewählte Erwachsenenvertretung (§§ 264 ff)
Keine Vorsorgevollmacht, aber Person versteht noch in Grundzügen, was Vertretung bedeutet, und wählt aktiv einen Vertreter. Eintragung ÖZVV.
Stufe 3 — Gesetzliche Erwachsenenvertretung (§§ 268 ff)
Person kann nicht mehr wählen. Naher Angehöriger trägt sich selbst ins ÖZVV ein. Kreis: Ehepartner, Lebensgefährte (3 Jahre Zusammenleben), Eltern, Kinder, Geschwister, Enkel, Nichten/Neffen.
Stufe 4 — Gerichtliche Erwachsenenvertretung (§§ 271 ff)
Ultima ratio. Gericht bestellt einen Vertreter, nur für konkret bezeichnete Angelegenheiten — nicht pauschal für alles.
| Stufe | Voraussetzung | Wer bestellt |
|---|---|---|
| 1 Vorsorgevollmacht | bei Errichtung voll entscheidungsfähig | Person selbst (im Voraus) |
| 2 Gewählte EV | versteht noch Grundzüge | Person selbst |
| 3 Gesetzliche EV | naher Angehöriger vorhanden | Angehöriger (Eintragung) |
| 4 Gerichtliche EV | nichts anderes möglich | Gericht |
Logik: Je weiter unten, desto stärker der Eingriff in die Selbstbestimmung.
Genehmigungsvorbehalt
Bei Stufe 2-4 möglich: Geschäfte der Person sind dann schwebend unwirksam, bis der Vertreter genehmigt. Aber: Geschäfte des täglichen Lebens mit geringfügigen Folgen darf die Person trotzdem selbst, wenn sie im konkreten Fall entscheidungsfähig ist.
9. Deliktsfähigkeit
§ 1310 ABGB — zwei Voraussetzungen:
- Alter: ab vollendetem 14. Lj wird vermutet
- Geistiger Zustand: im Tatzeitpunkt einsichts- und unterscheidungsfähig
Selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit (§ 1307 ABGB)
Wer sich selbst betrinkt und dann Schaden anrichtet, haftet trotzdem (actio libera in causa).
Betrunkener Radfahrer rammt geparktes Auto. Haftet, weil er sich freiwillig in den Zustand gebracht hat.
Schaden durch Deliktsunfähige
Zwei Möglichkeiten:
a) Aufsichtsperson nach § 1309 ABGB Eltern haften nur bei schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht — keine automatische Haftung. Aufsichtspflicht ist altersabhängig (ein 12-Jähriger braucht keine Dauerüberwachung).
b) Deliktsunfähiger selbst über Billigkeitshaftung § 1310 ABGB Gericht kann einen angemessenen Betrag zusprechen, wenn:
- klares Vermögensgefälle (Schädiger reich, Geschädigter arm), oder
- Kind hatte im konkreten Fall doch Einsichtsfähigkeit
Kein nötig — greift auch wenn Eltern ordentlich aufgepasst haben.
Typischer Klausurfall: 9-Jähriger mit ererbtem Vermögen schießt einer Mindestpensionistin die Autoscheibe ein. Eltern haben aufgepasst. Über § 1310 kann sie trotzdem an sein Vermögen.
Auch Volljährige können deliktsunfähig sein
Bei schwerer Demenz, Psychose, Bewusstseinsstörung. Dieselben Regeln (§§ 1309, 1310).
Typische Klausurfallen
- Rechtsfähigkeit ≠ Geschäftsfähigkeit. Baby ist rechtsfähig (kann erben), aber nicht geschäftsfähig.
- Schwebend unwirksam ≠ nichtig. Eltern können noch zustimmen.
- Nasciturus = bedingt UND beschränkt. Eines wegzulassen ist falsch.
- ABGB = Institutionen. Wissenschaft = Pandekten.
- Keine ultra-vires-Lehre in Österreich.
- OG/KG = keine juristischen Personen, nur teilrechtsfähig. Gesellschafter haften privat.
- Lehrvertrag braucht IMMER Eltern-Zustimmung, auch beim Mündigen mit Einkommen.
- Erwachsenenvertretung: Reihenfolge strikt Vorsorgevollmacht → Gewählte → Gesetzliche → Gerichtliche.
- Fiskalhandeln (Staat kauft ein) → ABGB.
- Eltern haften NICHT automatisch für Kinder — nur bei schuldhafter Aufsichtspflichtverletzung.
Merkhilfen
- 7 – 14 – 18 = Altersstufen Geschäftsfähigkeit
- R-Fähigkeit = passiv, H-Fähigkeit = aktiv
- Handlungsfähigkeit = Geschäfts + Delikts
- VGGG = Vorsorgevollmacht → Gewählte → Gesetzliche → Gerichtliche
- KUMV = Kinder – Unmündige – Mündige – Volljährige
- ABGB = Institutionen, Wissenschaft = Pandekten
- Staat im Privatrechtskleid → ABGB
Nächste Schritte
- Topic 2: Wie kommt ein Vertrag zustande? , Konsens, AGB.
- Topic 3: Mängel und Verbraucherschutz.
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